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Pflegewissen

Glossar: Pflege-Begriffe erklärt

Die wichtigsten Fachbegriffe aus dem deutschen Pflegesystem — einfach erklärt.

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A
Außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG)

Pflegekosten, die über das zumutbare Maß hinausgehen, können steuerlich als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden — wenn keine Pflegepauschbetrag-Option genutzt wird. Nachweis durch Belege erforderlich.

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Ambulante Pflege

Pflege durch einen externen Pflegedienst, der regelmäßig in die Wohnung kommt — im Gegensatz zur stationären Pflege im Heim. Wird von der Pflegekasse bezuschusst.

B
Begutachtung (MDK / MD)

Die Prüfung durch den Medizinischen Dienst (MD, früher MDK), um den Pflegegrad festzustellen. Der Gutachter besucht die pflegebedürftige Person und bewertet 6 Lebensbereiche. Das Ergebnis entscheidet über Pflegegrad 1–5.

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Betreuungsgeld / Entlastungsbetrag

Ab Pflegegrad 1 erhalten Pflegebedürftige 131 € pro Monat, die für anerkannte Entlastungsleistungen eingesetzt werden müssen — z. B. Tagespflege, Haushaltshilfe, Betreuungsdienste. Nicht verbrauchtes Geld kann 12 Monate übertragen werden.

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E
Eigenanteil (einrichtungseinheitlicher)

Der Betrag, den Heimbewohner selbst zahlen müssen — bestehend aus dem pflegebedingten Eigenanteil, Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten. Sinkt durch den Leistungszuschlag je länger der Aufenthalt dauert.

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Entlastungsbetrag

Monatlich 131 € für alle Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 1. Zweckgebunden für anerkannte Entlastungsleistungen (z. B. Tagespflege, Betreuungsgruppen). Nicht in bar auszahlbar.

Entlassungsmanagement

Pflicht jedes Krankenhauses, die Entlassung so zu planen, dass die Versorgung nahtlos weitergeht. Umfasst Pflegeleistungen, Hilfsmittel, ambulante Dienste. Ansprechpartner: Sozialdienst des Krankenhauses.

H
Häusliche Krankenpflege (HKP)

Grundpflege und Behandlungspflege nach Krankenhausaufenthalt — von der Krankenkasse (nicht Pflegekasse) bezahlt, bis zu 4 Wochen. Voraussetzung: ärztliche Verordnung.

Hilfe zur Pflege (Sozialhilfe)

Wenn Rente und Pflegekassen-Leistung den Eigenanteil nicht decken, übernimmt das Sozialamt den Rest — nach Prüfung von Einkommen und Vermögen. Schonvermögen: 5.000 €. Kinder müssen nur bei Einkommen über 100.000 € zahlen.

K
Kurzzeitpflege

Stationäre Pflege für begrenzte Zeit, z. B. nach Krankenhausaufenthalt oder Urlaub der pflegenden Person. Ab Pflegegrad 2: bis zu 1.774 € pro Jahr von der Pflegekasse (kann mit Verhinderungspflege-Budget kombiniert werden).

L
Leistungszuschlag

Zuschlag der Pflegekasse zum pflegebedingten Eigenanteil — steigt mit der Aufenthaltsdauer im Heim: 15% (bis 12 Monate), 30% (13–24 Monate), 50% (25–36 Monate), 75% (ab 37 Monate).

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M
MD / MDK (Medizinischer Dienst)

Der Medizinische Dienst begutachtet Pflegebedürftige und stellt den Pflegegrad fest. Früher MDK (Medizinischer Dienst der Krankenversicherung), seit 2020 umbenannt in MD. Unabhängig von der Pflegekasse.

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P
Pflegegrad 1–5

Einstufung der Pflegebedürftigkeit in 5 Stufen. Pflegegrad 1 = geringe Beeinträchtigung, Pflegegrad 5 = schwerste Beeinträchtigung mit besonderem Bedarf. Bestimmt, welche Leistungen die Pflegekasse zahlt. Nur Pflegegrad 2–5 berechtigt zur stationären Pflege.

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Pflegegeld

Monatliche Geldleistung der Pflegekasse für häusliche Pflege durch Angehörige (keine Pflegefachkräfte). Pflegegrad 2: 347 €, PG 3: 599 €, PG 4: 800 €, PG 5: 990 €. Steuerfrei für den Pflegebedürftigen.

Pflegepauschbetrag

Steuerlicher Pauschbetrag für pflegende Angehörige. Wenn keine Vergütung erhalten: 1.800 € (PG 4–5 oder hilflos), 600 € (PG 2–3). Ohne Einzelnachweis absetzbar.

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Pflegestützpunkt

Kostenlose, trägerunabhängige Beratungsstelle für alle Fragen rund um Pflege. In jedem Landkreis und kreisfreien Stadt vorhanden. Hilft bei Pflegegrad-Antrag, Heimsuche, Widerspruch und Finanzplanung.

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Pflegeunterstützungsgeld

Lohnersatzleistung für berufstätige Angehörige: bis zu 10 Arbeitstage bezahlte Freistellung, wenn ein akuter Pflegefall eintritt und die Pflege organisiert werden muss. Antrag bei der Pflegekasse des Pflegebedürftigen.

Pflegeversicherung (§ SGB XI)

Pflichtsozialversicherung, die Leistungen bei Pflegebedürftigkeit zahlt — aber nur als Teilleistung ("Teilkaskoversicherung"). Finanziert Sachleistungen, Pflegegeld, Kurzzeitpflege etc., nicht aber den vollen Eigenanteil im Heim.

S
Sachleistung (Pflegekasse)

Leistung der Pflegekasse für ambulante Pflege durch zugelassene Pflegedienste. Pflegegrad 2: 761 €/Monat, PG 3: 1.432 €, PG 4: 1.778 €, PG 5: 2.200 €. Wird direkt mit dem Pflegedienst abgerechnet.

SGB XI (Sozialgesetzbuch XI)

Das Gesetz, das die Pflegeversicherung regelt. Grundlage für alle Leistungsansprüche, Pflegegrade und Pflegekassen-Leistungen in Deutschland.

Sozialdienst (Krankenhaus)

Abteilung im Krankenhaus, die bei der Entlassungsplanung hilft — kostenlos. Organisiert Pflegegradantrag, Pflegedienste, Kurzzeitpflege und Heimvermittlung. Ansprechen: "Sozialdienst" oder "Entlassungsmanagement" beim Pflegepersonal.

V
Verhinderungspflege

Wenn die Pflegeperson (z. B. Ehepartner) ausfällt (Urlaub, Krankheit), zahlt die Pflegekasse bis zu 1.612 € pro Jahr für eine Ersatzpflege. Ab Pflegegrad 2. Kann mit Kurzzeitpflege-Budget kombiniert werden (max. 3.224 € gesamt).

Vollmacht / Vorsorgevollmacht

Rechtliches Dokument, das einer Person erlaubt, für einen anderen zu handeln — bei Krankheit, Unfall oder Demenz. Umfasst Gesundheits-, Vermögens- und Aufenthaltsangelegenheiten. Wichtig: solange einwilligungsfähig ausstellen.

W
Widerspruch (Pflegegrad)

Wenn der Pflegegrad zu niedrig eingestuft wurde, kann Widerspruch beim MD eingelegt werden — innerhalb von 4 Wochen nach Bescheid. In ca. 50% der Fälle erfolgreich. Unterstützung durch Pflegestützpunkt empfehlenswert.

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Z
Zuzahlung (§ 43b SGB XI)

Bei tages- und nachtpflegerischen Leistungen (Tagespflege) wird ein Eigenanteil fällig — ähnlich wie im stationären Bereich. Tagespflege kann aber mit ambulanter Sachleistung kombiniert werden.

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